AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG DER

AVE AUDIO VISUAL EQUIPMENT GMBH

 

Wir regeln in §§ 1 – 18, 30 die Vermietung und in den §§ 1, 19 – 30 den Verkauf.

 

§1 Geltungsbereich
Allen Verträgen, die zwischen der Firma AVE Audio Visual Equipment GmbH (nachfolgend AVE genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter oder Käufer genannt), welche die den Verkauf oder die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von AVE zum Gegenstand haben, liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen gelten ausschließlich, hiervon abweichende Bedingungen des Mieters oder Käufers gelten nicht.

 

Vermietung

§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die von AVE abgegebenen Angebote verstehen sich generell freibleibend und unverbindlich. Zur rechtmäßigen Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Auftragserteilung des Mieters, bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung durch AVE.
2. Die schriftlicher Auftragserteilung des Mieters versteht sich als Auftrags-Angebot. Nimmt AVE diesen Auftrag an, so geht dem Auftraggeber spätestens 10 Tage vor Auftragsbeginn, jedoch auch spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung eine schriftliche Bestätigung zu.

§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von AVE (Mietbeginn) und endet erst bei Rückgabe der Mietgegenstände im Lager (Mietende). Auch wenn der Transport durch AVE selbst, bzw. durch von AVE beauftragte Speditionen erfolgt, so ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung im Lager maßgeblich für die Mietdauer. Die genaue Mietdauer beschränkt sich somit ausdrücklich nicht nur auf die Dauer des Einsatzes des gemieteten Materials, sondern zudem auf Lieferzeiträume, Lagerzeiten, etc. Es wird jeder angebrochene Tag berechnet.

§4 Mietpreis
Falls für bestimmte Leistungen keine abweichenden Pauschalpreise schriftlich und nach §2 / Abs.1 vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Im Falle eines vereinbarten Pauschalpreises, behält sich AVE bei nicht eingehaltenen Rückgabezeiten die zusätzliche Inrechnungstellung nach Listenpreisen vor.

§5 Dienstleistungen
Dienstleistungen, die neben der reinen Materialüberlassung geleistet werden, insbesondere Logistikleistungen, Montage und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarungen, für deren Abschluss und Inhalt §2 / Abs.1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht pauschal und gesondert vereinbart worden ist, ist AVE berechtigt, die Zahlung eines dem Aufwand entsprechend angemessenen Entgelts zu berechnen.

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beziehen sich angebotene Tagessätze auf eine Arbeitszeit von 8 Stunden zuzüglich Pausenzeiten (ArbZG).
Angefallene Überstunden werden mit jeweils 12,5% des entsprechenden Tagessatzes berechnet.

§6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter kann den Auftrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Diese Stornierung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform. Tritt der Mieter zurück, kann AVE ohne Nachweis eines Schadens eine Abstandsgebühr fordern.
Die Höhe der Abstandsgebühr errechnet sich wie folgt, und ist sofort zum Zeitpunkt der Stornierung fällig:
• Stornierung bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn: 30% des Auftragswertes.
• Stornierung bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn: 50% des Auftragswertes.
• Stornierung bis spätestens 8 Tage vor Mietbeginn: 75% des Auftragswertes.
(Mietbeginn ist der Zeitpunkt, an dem Ware unser Lager verlässt und/oder Anreisetag des gebuchten Personals).
Zu kurzfristige Stornierungen, die in weniger als 8 Tagen vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des Auftragswertes zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei AVE maßgeblich.
Alle zum Zeitpunkt der Stornierung bereits fertigen oder auch nur angefangenen Arbeiten, Produktionen, oder bereits erbrachte Leistungen sind zu 100% fällig, unabhängig von den oben genannten Vorlaufzeiten und damit verbundenen Prozentsätzen. Ferner behält sich AVE vor, entstandene Kosten und Auslagen (z.B. Zeiten für Planung oder Besichtigungstermine, Reisekosten, Spesen oder sonstige bereits entstandene, nachweisliche Fremdkosten in Zusammenhang mit dem stornierten Auftrag) in Gänze zu berechnen, selbst wenn diese bei Erfüllung des Gesamtauftrages nicht berechnet worden wären.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne von §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass AVE hierdurch kein nennenswerter Schaden entstanden ist, bzw. dieser wesentlich geringer ausfällt als der der Vergütung entsprechende Abstandsbeitrag.

§7 Zahlung
1. Wenn keine abweichenden Zahlungsmodalitäten in wirksamer Form nach §2 vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). AVE behält sich die Verweigerung zur Herausgabe der Mietgegenstände, bzw. zur Erbringung der Dienstleistungen bei nicht erfolgter Zahlung vor.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich, und nicht die Absendung. Dies gilt insbesondere im elektronischen Zahlungsverkehr.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Mieters sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
4. Die Zahlung hat im Falle einer vereinbarten Nicht-Vorauszahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen, es sei denn es wurde auf der Rechnung ein abweichendes Zahlungsziel gewährt / vereinbart.
5. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu dem offiziell gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen (Verbraucher 5%, Kaufmann 8%).

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. AVE verpflichtet sich, den Mietgegenstand im Lager von AVE in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung und Rückgabe kann nur während der regulären Geschäftszeiten, oder aber zu individuell vereinbarten Terminen erfolgen.
2. Der Mieter hat die Mietgegenstände bei der Übernahme auf deren Vollständigkeit einwandfreie Funktionsfähigkeit zu prüfen, und AVE im Falle eines Mangels unverzüglich auf diesen hinzuweisen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige eines Mangels, so gilt der Zustand der Überlassenen Gegenstände als mangelfrei und akzeptiert, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Tritt später ein solcher Mangel auf, so hat der Mieter AVE unverzüglich nach der Entdeckung über diesen zu unterrichten. Unterlässt er dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung des Mangels als mangelfrei und genehmigt. Eine Reklamation erst bei Rückgabe kann nicht akzeptiert werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche seitens AVE nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist AVE nach eigener Wahl zum Austauschen / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist AVE zur Vervollständigung / zur Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstands nur dann erfolgen, wenn die Mietgegenstände im Zusammenhang vermietet worden sind, und ein Mangel eines Teils die vertraglich vorausgesetzte Funktionalität der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht des Mieters oder die Gewährleistungs-Pflicht seitens AVE aus.
4. Werden Geräte, ohne zusätzliches Fachpersonal zur Betreuung, etc. angemietet, obwohl AVE dieses ausdrücklich empfiehlt (weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwer zu bedienen sind) ist jegliche Haftung seitens AVE für die Funktionsstörung ausgeschlossen. Es sei denn, der Mieter kann nachweislich belegen, dass jene Mängel nicht auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.
5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht, oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§536c BGB).
6. Sollten zum Einsatz der Mietgegenstände Genehmigungen jeglicher Art (öffentlich-rechtliche, Gema, TÜV, Flugsicherheitsbehörde, brandschutzrechtlich, etc.) erforderlich sein, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen. Sollte AVE die Montage oder Betreuung übernehmen, so hat der Mieter die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Aufbauarbeiten auf Verlangen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt AVE keine Gewähr.

§9 Schadensersatz
AVE schließt grundsätzlich jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters aus, insbesondere auch Ansprüche aus Unmöglichkeit zur Leistungserbringung, Nichterfüllung von Aufträgen durch dringende Gründe, sowie unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für über die Vermietung hinausgehende Dienstleistungen wie Transport, Montage oder Betreuung. Ebenso sind Ansprüche aus Folgeschäden jeglicher Art, z.B. entgangenem Gewinn, sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen.
Diesem Haftungsausschluss ausgegliedert sind Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von AVE samt gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, sowie Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Ist die Haftung der Firma AVE bereits ausgeschlossen, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von AVE.

Wird bei einer Veranstaltung die Nutzung von Kollaborationssoftware von Dritten, die Instant-Messaging, Screen-Sharing, Videokonferenz-Dienste oder vergleichbare Services beinhaltet, wie zum Beispiel Microsoft Teams, Cisco Webex, Skype 4 Business, vom Auftraggeber vorausgesetzt oder Video- und/oder Audiomaterial von Dritten zur Distribution bereitgestellt, können im Falle von Störungen oder Ausfällen keine Schadensansprüche gegenüber der AVE erhoben werden. Des Weiteren ist AVE nicht für die von Internetprovidern bereitgestellten Services oder kundenseitig bereitgestellter IT-Infrastruktur haftbar zu machen, wie zum Beispiel für Qualität und Leistung von Internetanbindungen sowie die Datensicherheit des Contents oder die Ausfallsicherheit von vorhandener Verkabelung und Peripherie.
Die Firma AVE haftet nicht für Dienstleistungen von Dritten.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten AVEs
Vereinbart der Mieter seinerseits Haftungsausschlüsse in eigenen Verträgen mit Dritten (Agenturen, Werbepartner, Künstler, Zuschauer, etc.), so hat er die in §9 genannten Bestimmungen in diesen Verträgen zu Gunsten von AVE festzuhalten. Sofern AVE nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, hat der Mieter AVE ausdrücklich von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Gegenstände auf seine Kosten verpflichtet. AVE ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände sind ausschließlich von fachkundigem Personal aufzustellen, zu bedienen und abzubauen, und nur im Rahmen der technischen Bestimmungen zu verwenden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungs-Vorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE zu sorgen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Ausfälle oder Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auch unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den Betrieb, wie auch die Lagerung des Materials. Für Schäden durch Wettereinflüsse haftet der Mieter.
4. Bei leichten bis mittleren Beschädigungen am Mietmaterial trägt der Mieter generell die Reparaturkosten der Geräte, zzgl. aller Auslagen (Versand, etc). Bei Totalschäden oder gar Verlusten hat der Mieter grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert der Geräte zu entrichten (Neuwert zzgl. eventuell anfallender Kosten wie Versand, etc.), gleich in welchem Gebrauchszustand sich die Mietsache bei Überlassung befand. Bei Verlusten von Kleinteilezubehör und Verschleißteilen (Glühlampen, etc.) wird generell der Neuwert berechnet, auch wenn diese Teile bereits gebraucht waren.

§12 Versicherung
Der Mieter hat das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist AVE auf Verlangen nachzuweisen.
Eine Elektronik-Versicherung kann auch direkt bei AVE abgeschlossen werden. Die Kosten belaufen sich auf 10% des Tagesmietpreises der Geräte. Versichert sind hierbei: Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung, Vorsatz Dritter, Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Brand, Blitzschlag, Ex-/Implosion, Schäden durch Brandlöschung, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Transportschäden sowie Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Für jene Schäden gilt ein genereller Selbstbehalt von 200,- Euro.
Ausdrücklich nicht mitversichert ist der Verlust der Mietgegenstände gleich aus welchem Grund (Diebstahl, Einbruch, Plünderung, Beraubung, Betrug, Sabotage). Hier gilt weiterhin die volle Haftung des Mieters bis zur Höhe des Ersatzes der abhanden gekommenen Mietsache.

§13 Rechte Dritter
Der Mieter verfügt zu keinem Zeitpunkt über Eigentumsrechte oder Bestimmungsrechte über die Herausgabe von Mietgegenständen an Dritte. Er ist verpflichtet, alle Mietgegenstände von Belastungen jeglicher Art, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Sollte Eigentum von AVE dennoch in irgendeiner Weise durch Dritte in Anspruch genommen werden (gepfändet, etc.), hat der Mieter AVE davon unverzüglich in Kenntnis zu setzten, und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Abwehr von Eingriffen Dritter (insbesondere auch für Rechtsverfolgungen) trägt zu 100% der Mieter.

§14 Kündigung des Vertrages
1. Sollte Grund zur Annahme bestehen, dass eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters bevorsteht oder bereits eingetreten ist, ist AVE berechtigt, den Vertrag vor oder auch während dessen Laufzeit fristlos zu kündigen, und das überlassene Material unverzüglich zurück zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen den Mieter Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen über ein Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
2. AVE ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §11 gilt als vertragswidriger Gebrauch uns berechtigt AVE zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sollten die Parteien Ratenzahlungen vereinbart haben, so kann AVE den Vertrag im Falle eines Zahlungsverzuges von 2 Ratenhöhen fristlos kündigen.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von AVE statt und kann nur während der regulären Geschäftszeiten, oder aber zu zuvor individuell vereinbarten Terminen erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in einwandfreiem Zustand, vollständig, sauber, geordnet und unter Beachtung der Bestimmungen in §11, Abs. 4 zurückzugeben. AVE behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Geräte nach der Entgegennahme vor. Auch wenn bei der Rückgabe keine Mängel oder Fehlbestände festgestellt werden, ist dies keine Bestätigung des einwandfreien Zustandes oder der Vollständigkeit. AVE ist jedoch spätestens innerhalb einer Woche zur Benachrichtigung des Mieters im Falle eines Schadens, bzw. Mangels verpflichtet.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Mieter AVE unverzüglich zu benachrichtigen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter den vollen Tagesmietpreis zu entrichten. Zudem behält sich AVE die Berechnung weiterer Kosten vor, die durch die verspätete Rückgabe zu Lasten AVEs entstanden sind (beispielsweise die teurere Zumietung von Mietgegenständen beim Wettbewerber, etc.). Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamt-Pauschalpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit dividiert wird.

§16 Langfristig vermietete Gegenstände
Für Langzeitvermietungen gelten gesonderte Bestimmungen. Infos auf Anfrage.

§17 Festinstallations- & Verkaufsleistungen
Für Vertragsangelegenheiten, die Dienstleistungen im Bereich Installation, Integration und Montage betreffen, gelten ebenfalls gesonderte Bestimmungen. Generell liefert AVE ausschließlich unter erweitertem Eigentumsanspruch. Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum AVEs.

§18 Verbrauchsmaterial, Handelsware
Verbrauchsmaterial wird ohne vorherige Ankündigung zusätzlich berechnet und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehaltlos Eigentum von AVE. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

 

Verkauf

§19 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbestimmungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§20 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen sowie die Berücksichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleiben vorbehalten.
3. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
4. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen, oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

§21 Preise – Zahlungsbedingungen
Ist eine andere Zahlungsvereinbarung als Belieferung gegen Nachnahme getroffen, ist der Kaufpreis, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

§22 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, solange der Vorrat reicht. Alle Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes angegeben ist, per DPD oder Spedition.
2. Schadensersatz aufgrund verspäteter Lieferung ist generell ausgeschlossen.
3. Die Lieferzeiten sind stets unverbindlich.
4. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind. Anfallende Portokosten bei Teillieferungen, welche vom Besteller gewünscht werden oder Artikel, die getrennt verpackt werden müssen, sind vom Besteller zu tragen.
5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6. Im Falle eines von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem dieses Leistungshindernis besteht.
7. Transportschäden müssen umgehend gemeldet werden.

§23 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Die Lieferung ist für Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lager vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an den Transportführer übergeben wird oder zum Zweck der Versendung das Lager von AVE verlässt.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Hiervon ausgenommen sind Paletten. Für die Entsorgung der Verpackungen hat der Besteller auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
3. Auf Wunsch können wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§24 Rückgaben
1. Ohne unser vorhergehendes Einverständnis werden Rücksendungen mangelfreier Sendungen nicht zur Gutschrift angenommen. Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Lieferung berechnen wir für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von 20 % des Netto-Warenwertes. Die Rücksendung hat in einwandfreiem Zustand, sowie in Originalverpackung zu erfolgen.
2. Sonderbestellungen, Vorführgeräte und Gebrauchtgeräte sind von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Auftragsveränderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform und diesseitiger Zustimmung.

§25 Mängelgewährleistung
1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nach unserer Wahl berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Sind wir zur Mangelbeseitigung, beziehungsweise Ersatzlieferung, nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir deshalb nicht; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
5. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§26 Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Herstellergarantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.

§27 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsumme Eigentum von AVE.
2. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Verarbeitung oder Umgestaltung, sowie Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

§28 Widerrufsrecht für Verbraucher
(Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.)

Widerrufsbelehrung | Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
• an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
• an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;
• an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird;
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (AVE Audio Visual Equipment GmbH, De-Gasperi-Straße 3, 51469 Bergisch-Gladbach; E-Mail-Adresse: info@avepro.net) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung paketversandfähiger Waren sowie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nicht paketversandfähiger Waren in Höhe von 80 EUR.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen
• zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;
• zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
• zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;
• zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen
• zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
• zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
• zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

§29 Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte beispielsweise dieses Formular aus und senden es zurück an:
An:
AVE Audio Visual Equipment GmbH
De-Gasperi_Str. 3 51469 Bergisch Gladbach
Fax: +49 (0)2202 9697 555
Mail: info@avepro.net

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
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___________________________________________________________
Bestellt am (*)/ erhalten am (*): ___________________________
Name des/der Verbraucher(s): ___________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ___________________________
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____________________________________________________________
Datum / Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(*) Unzutreffendes streichen

§30 Schlussbestimmungen (gültig für Vermietung und Verkauf)
1. Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten ist Bergisch Gladbach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungs- & Vertragssprache ist Deutsch.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, Ersatzregelungen zu vereinbaren, die dem somit unwirksamen Bestimmungsteil am nächsten kommen.
3. Mündliche Vereinbarungen über diese Bedingungen hinaus besitzen keine Gültigkeit, es bedarf hierzu der Schriftform.